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Der Mäklerstock: Um den Mäkler nach außen hin kenntlich zu machen, erhielt er seit 1661 bei der Verteidigung nach niederländischem Vorbild ein sichtbar zu tragendes achteckiges Messingschild. Es zeigte das Hamburger Staatswappen, das Jahr der Verteidigung, die Zulassungsnummer und den Namen des Mäklers, war aber leicht zu fälschen. Deshalb ersetzte man es 1687 durch den Mäklerstock aus Ebenholz mit den gleichen Angaben, eingraviert auf seinem silbernen Knauf. Nach §14 der Mäklerordnung von 1679 "war ein jeder Mäkler schuldig, wenn er zur Börse geht oder ansonsten eine Parthey tractieret, sein Zeichen in der Hand zu tragen, dass er genügsam könne gesehen und erkannt werden bei Strafe von ein Marcks Lübs". Beim Verlassen der Stadt, Aufgeben der Mäkelei oder beim Ableben war der Stock der Deputation zurückzugeben. Deshalb finden sich keine frühen Mäklerstöcke im Privatbesitz.

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